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Ingenieur für Brandschutz

 

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Prüfsachverständiger Brandschutz

 

Als zugelassener Prüfsachverständiger gemäß § 16 ff. PrüfVBau im Bundesland Bayern können wir bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5, Mittel- und Großgaragen sowie Sonderbauten den Brandschutz prüfen und bescheinigen.

 

Grundlage hierfür ist Art. 62 Abs. 3 BayBO. Der Prüfsachverständige entscheidet dabei auch über Abweichungen (Art. 63 Abs. 1 BayBO). Gemäß § 19 PrüfVBau hat der Prüfsachverständige im Verfahren die Feuerwehr zu beteiligen und deren Forderungen zu würdigen.

 

 

Bayern:

 

Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5, Mittel- und Großgaragen sowie Sonderbauten muss der Brandschutznachweis durch einen Prüfsachverständigen für Brandschutz geprüft und bescheinigt sein. Grundlage hierfür ist Art. 62 Abs. 3 BayBO. Der Prüfsachverständige entscheidet dabei auch über Abweichungen (Art. 63 Abs. 1 BayBO). Gemäß § 19 PrüfVBau hat der Prüfsachverständige im Verfahren die Feuerwehr zu beteiligen und deren Forderungen zu würdigen.

 

 

Neben der Zulassung in Bayern können wir in den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Hessen Prüftätigkeiten durchführen.

 

 

Rheinland-Pfalz

 

Durch die Zulassung als Sachverständiger für den baulichen Brandschutz, von der obersten Bauaufsicht Rheinland-Pfalz anerkannt,  ist der Büroinhaber berechtigt diese Prüfung nach dem § 66 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) im Vereinfachten Verfahren die entsprechenden Bescheinigung zur Prüfung im Brandschutz erstellen und somit die Baugenehmigungsverfahren beschleunigen.

 

Bei den nachfolgenden Objekten können die entsprechenden Prüfbescheinigungen gemäß § 66 der LBauO ausgestellt werden:

 

  • Wohngebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 mit Ausnahme von Hochhäusern,

 

 

 

  • Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5, die ausschließlich oder neben der Wohnnutzung überwiegend freiberuflich im Sinne des § 13 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) in der jeweils geltenden Fassung genutzt werden, mit Ausnahme von Hochhäusern,

 

 

 

  • Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen einschließlich der Wohnungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO, mit Ausnahme von Hochhäusern

 

 

 

 

 

 

 

 

  • erdgeschossige Werkstatt- und Lagergebäude mit nicht mehr als 5 000 m2 Nutzfläche einschließlich erforderlicher Büro- und Sozialräume sowie Wohnungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Hessen

 

Prüfung von Gebäuden der Gebäudeklasse 4 und 5.

 

 

 

 

 

 

 

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