Als zugelassener Prüfsachverständiger gemäß § 16 ff. PrüfVBau im Bundesland Bayern können wir bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5, Mittel- und Großgaragen sowie Sonderbauten den Brandschutz prüfen und bescheinigen.
Grundlage hierfür ist Art. 62 Abs. 3 BayBO. Der Prüfsachverständige entscheidet dabei auch über Abweichungen (Art. 63 Abs. 1 BayBO). Gemäß § 19 PrüfVBau hat der Prüfsachverständige im Verfahren die Feuerwehr zu beteiligen und deren Forderungen zu würdigen.
Bayern:
Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5, Mittel- und Großgaragen sowie Sonderbauten muss der Brandschutznachweis durch einen Prüfsachverständigen für Brandschutz geprüft und bescheinigt sein. Grundlage hierfür ist Art. 62 Abs. 3 BayBO. Der Prüfsachverständige entscheidet dabei auch über Abweichungen (Art. 63 Abs. 1 BayBO). Gemäß § 19 PrüfVBau hat der Prüfsachverständige im Verfahren die Feuerwehr zu beteiligen und deren Forderungen zu würdigen.
Neben der Zulassung in Bayern können wir in den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Hessen Prüftätigkeiten durchführen.
Rheinland-Pfalz
Durch die Zulassung als Sachverständiger für den baulichen Brandschutz, von der obersten Bauaufsicht Rheinland-Pfalz anerkannt, ist der Büroinhaber berechtigt diese Prüfung nach dem § 66 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) im Vereinfachten Verfahren die entsprechenden Bescheinigung zur Prüfung im Brandschutz erstellen und somit die Baugenehmigungsverfahren beschleunigen.
Bei den nachfolgenden Objekten können die entsprechenden Prüfbescheinigungen gemäß § 66 der LBauO ausgestellt werden:
Hessen
Prüfung von Gebäuden der Gebäudeklasse 4 und 5.